Arbeitsrecht Gelsenkirchen
Man unterscheidet zwischen allgemeinem Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz und dem besonderen Kündigungsschutz, den z. B. Schwangere, Schwerbehinderte oder Betriebsratsmitglieder genießen.
Allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz haben Arbeitnehmer nur dann, wenn sie in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate tätig waren und wenn der Betrieb kein Kleinbetrieb ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Arbeitgeber regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt, wobei teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter anteilig berücksichtigt werden. Bestand das Arbeitsverhältnis bereits vor dem 01.01.2004, kann Kündigungsschutz im Einzelfall auch bei einer geringeren Beschäftigtenzahl bestehen.
Der Kündigungsschutz, den das Kündigungsschutzgesetz gewährt, besteht darin, dass eine ordentliche (fristgemäße) Kündigung des Arbeitgebers das Vorliegen eines der drei im Kündigungsschutzgesetz genannten Gründe voraussetzt. Dies bedeutet, dass die Kündigung entweder durch Gründe in der Person, im Verhalten des Arbeitnehmers oder durch dringende betriebliche Gründe bedingt und sozial gerechtfertigt sein muss.
Möchte sich der Arbeitnehmer nach Ausspruch einer Kündigung durch den Arbeitgeber gegen diese Kündigung wehren, so ist zu beachten, dass innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht zu erheben ist. Bei nicht fristgerechter Erhebung der Klage gilt die Kündigung als wirksam. Ein Anwalt / Fachanwalt für Arbeitsrecht klärt Sie über die Details auf.
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