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Unzulässige Kündigung einer Leiharbeitnehmerin wegen fehlender Einsatzmöglichkeit

veröffentlicht am 20.03.2018

Arbeitsgericht Mönchengladbach, 20.03.2018, Aktenzeichen: 1 Ca 2686/17:

In dieser Entscheidung hat das Arbeitsgericht Mönchengladbach entschieden, dass die Kündigung einer Leiharbeitnehmerin nicht gerechtfertigt ist, wenn der dauerhafte Einsatz bei einem bestimmten Kunden auf dessen Wunsch für 3 Monate unterbrochen wird, obwohl ein Beschäftigungsbedarf durchgehend besteht.

Die betroffene Arbeitnehmerin war durchgehend bei einem Einzelhandelsunternehmen als Kassiererin eingesetzt. Der Kunde der Zeitarbeitsfirma, bei welchem die Klägerin beschäftigt war, lehnte deren Einsatz über den 31.12.2017 hinaus ab. Daraufhin kündigte das Zeitarbeitsunternehmen der Klägerin betriebsbedingt wegen fehlender Beschäftigungsmöglichkeit zum 31.12.2017. Gleichzeitig wurde der Klägerin zugesagt, sie ab dem 02.04.2018 wieder einzustellen.

Die Leiharbeitsfirma stütze ihre Kündigung darauf, dass angeblich keine andere Einsatzmöglichkeit für die Klägerin bestanden habe. Darüber hinaus habe sie keinen Einfluss auf die Entscheidung des Kunden gehabt, welcher die Klägerin vorübergehend nicht einsetzen wollte.

Die Kündigung wurde seitens des Arbeitsgerichts Mönchengladbach für unwirksam erklärt, da die Leiharbeitsfirma nicht hinreichend dargelegt hatte, dass für die Klägerin für einen hinreichend langen Zeitraum die Beschäftigungsmöglichkeit tatsächlich weggefallen ist. Die fehlende Einsatzmöglichkeit für 3 Monate sei insoweit nicht ausreichend.

Fazit: Gekündigte Leiharbeitnehmer sollten, falls die Beendigung mit dem Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit begründet wird, diese kritisch hinterfragen und ggf. anwaltlich prüfen lassen. Der Wegfall der Beschäftigung bei einem bestimmten Kunden selbst für die Dauer von einem Zeitraum von 3 Monaten ist jedenfalls nicht zwingend als wirksamer Kündigungsgrund zu werten.

 

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht in Gelsenkirchen
Daniela Doberstein

 
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