BAG, 18.09.2018 - 9 AZR 162/18:
In einer aktuell ergangenen Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass eine vom Arbeitgeber in einem Arbeitsvertrag vorformulierte Verfallklausel, welche ohne jede Einschränkung alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und damit auch den ab dem 01.01.2015 garantierten Mindestlohn erfasst, unwirksam ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitsvertrag nach dem 31.12.2014 geschlossen wurde, mithin nach dem Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes.
Damit hat das BAG eine bisher noch offene rechtliche Frage geklärt. Die Entscheidung entspricht allerdings den Erwartungen, welche bereits nach Einführung des Mindestlohns von vielen Juristen geteilt wurde. Wir hatten daher unseren Arbeitgebermandanten seit der Einführung des Mindestlohns geraten, den Verfall von Mindestentgelten aus vertraglichen Ausschlussfristen herauszunehmen. Die Konsequenz für Arbeitgeber, welche nicht entsprechend beraten waren, ist nun, dass die gesetzlichen Verjährungsfristen statt der kurzen Verfallfristen gelten, was im Zweifel erhebliche finanziellen Nachteile für den Arbeitgeber nach sich ziehen kann.
Für Arbeitnehmer wiederum ist dies eine gute Nachricht, sollten Sie einen Arbeitsvertrag besitzen, welcher eine entsprechende unwirksame Ausschlussklausel enthält. In derartigen Fallkonstellation konnten wir auch schon in der Vergangenheit Ansprüchen von Arbeitnehmern erfolgreich durchsetzen.
Fragen, ob die in Ihrem Arbeitsvertrag gewählte Ausschlussklausel tatsächlich Wirksamkeit entfaltet oder unbeachtlich ist, beantworten wir selbstverständlich gerne.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in Gelsenkirchen
Helge Nitsche