BAG, 25.09.2018 - 8 AZR 26/18
Das BAG hat in der oben genannten Entscheidung Rechtsklarheit im Hinblick auf pauschale Schadensersatzansprüche eines Arbeitnehmers bei verspäteter Lohnzahlung hergestellt. Bis auf wenige Ausnahmen hatten die unterinstanzlichen Arbeitsgerichte sowie diverse Landesarbeitsgerichte bisher entschieden, dass einem Arbeitnehmer im Falle einer verspäteten Lohnzahlung ein Schadensersatz in Höhe von 40,00 € gemäß § 288 Abs. 2 BGB für jede einzelne verspätete Vergütungszahlung zusteht.
Das BAG hat in der oben genannten Entscheidung klargestellt, dass die Schadensersatzpauschale in Höhe von 40,00 € im Arbeitsrecht keine Anwendung findet, da die Regelungen des § 12 a ArbGG als spezielle Rechtsnorm den Regelungen des BGB vorgehen.
Diese Entscheidung kam für viele überraschend, da die unterinstanzliche Rechtsprechung sowie viele Landesarbeitsgerichte die Schadensersatzpauschale den betroffenen Arbeitnehmern zugesprochen haben. Damit bleibt es dabei, dass verspätete Vergütungszahlungen für Arbeitgeber weiterhin keine wesentlichen finanziellen Konsequenzen mit sich bringen, da die Kosten eingeschalteter Anwälte bis zum Ende der ersten Instanz aufgrund der rechtlichen Regelungen nicht seitens der Arbeitgeber zu erstatten sind.
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht in Gelsenkirchen
Daniela Doberstein