LAG Niedersachsen v. 20.07.2017 – 6 Sa 1125/16:
Das BAG hat 2011 in einer von vielen Seiten beachteten Entscheidung festgestellt, dass eine sachgrundlose Befristung trotz einer Vorbeschäftigung möglich sei, wenn diese länger als drei Jahre zurückliege. Dieses Urteil ist auf heftige Kritik gestoßen, da es dem Wortlaut des § 14 TzBfG widerspricht. In der Folgezeit sind mehrere Landesarbeitsgerichte dieser Rechtsprechung nicht gefolgt. Nun ist eine weitere Entscheidung des LAG Niedersachsen am 20.07.2017 ergangen, welche der BAG-Rechtsprechung ebenfalls die Stirn bietet. In der Entscheidung heißt es, dass das Teilzeit- und Befristungsgesetz von einem unbegrenzten Beschäftigungsverbot ausgehe. Ein Arbeitgeber könne nicht auf die Entscheidung des 7. Senats des BAG aus dem Jahre 2011 vertrauen und sei diesbezüglich auch nicht schutzwürdig.
Arbeitgeber, welche trotz einer Vorbeschäftigung eine sachgrundlose Befristung mit einem Arbeitnehmer vereinbaren, selbst wenn das alte Arbeitsverhältnis länger als drei Jahre zurückliegt, gehen also weiter ein enormes Risiko ein, dass diese Befristung einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhält. Arbeitnehmer haben wiederum gute Chancen, in einem solchen Fall ein unbefristetes Arbeitsverhältnis gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in Gelsenkirchen
Helge Nitsche