Arbeitsrecht Gelsenkirchen
Die Abfindung ist eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes und des damit verbundenen sozialen Besitzstandes.
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses existiert kein genereller gesetzlicher Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung einer Abfindung. Ein solcher Anspruch kann sich allerdings z. B. aus einem Sozialplan oder bei einem Angebot des Arbeitgebers nach § 1 a KSchG ergeben. Auch wenn kein Abfindungsanspruch des Arbeitnehmers existiert, können wir als Fachanwälte für Arbeitsrecht über Verhandlung oftmals eine Abfindung vereinbaren. Nach Erhebung einer Kündigungsschutzklage im Kündigungsschutzprozess erklären sich Arbeitgeber häufig zu Abfindungszahlungen vor dem Hintergrund eines möglichen, großen Prozessrisikos, bereit.
Das könnte Sie auch interessieren:
Ihre Ansprechpartner bezüglich Abfindung im Arbeitsrecht in Gelsenkirchen sind:
Anwältin und
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Anwalt und
Fachanwalt für Arbeitsrecht