Arbeitsrecht Gelsenkirchen
Beabsichtigt der Arbeitgeber den Ausspruch einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung und kommt das Kündigungsschutzgesetz zur Anwendung, muss dieser eine Sozialauswahl durchführen, wenn es im Betrieb Arbeitnehmer gibt, welche mit dem zu Kündigenden im Hinblick auf dessen arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit vergleichbar sind. Dabei hat der Arbeitgeber die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, etwaige Unterhaltspflichten und eine etwaige Schwerbehinderung zu ermitteln und in ausreichendem, nachvollziehbarem Maße in einer vergleichenden Prüfung zu gewichten.
Oftmals geschieht dies durch die Anwendung eines Punkteschemas. Bei Wegfall eines Arbeitsplatzes wäre der Arbeitgeber sodann nur berechtigt, den sozial Schwächsten der vergleichbaren Arbeitnehmer wirksam zu kündigen. Ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine Sozialauswahl durchzuführen und unterlässt er dies, hat dies die Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung zur Folge. Damit Ihnen bei der Sozialauswahl keine Fehler unterlaufen, nehmen Sie am besten direkt Kontakt zu uns auf. Als Fachanwälte für Arbeitsrecht sind wir besten mit dieser Rechtsmaterie vertraut.
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