Arbeitsrecht Gelsenkirchen
Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Urlaub, wobei sich der Mindestanspruch aus dem Bundesurlaubsgesetz ergibt. Dieser beläuft sich auf 24 Arbeitstage bei einer 6-Tage-Woche und 20 Arbeitstage bei einer 5-Tage-Woche. Oftmals sehen Arbeits- oder Tarifverträge einen höheren Urlaubsanspruch vor. Auch bei Schwerbehinderten im Sinne des Gesetzes erhöht sich der kalenderjährliche Urlaubsanspruch.
Arbeitgeber müssen Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewähren und Arbeitnehmer diesen nehmen. Gesetzliche Ausnahmen von dieser Regelung liegen lediglich dann vor, wenn dringende betriebliche Gründe oder persönliche Gründe vorliegen. Nur in diesen Ausnahmefällen wird der Urlaubsanspruch nach dem Gesetz in die ersten 3 Kalendermonate des Folgejahres übertragen. Abweichende, vertragliche oder tarifvertragliche Vereinbarungen sind möglich. Nehmen Angestellte ihren Urlaub nicht rechtzeitig, verfällt dieser. Ist der Arbeitnehmer langandauernd über den Jahreswechsel hinaus erkrankt, wird dessen Urlaubsanspruch maximal für 15 Monate übertragen. Am Ende des Beschäftigungsverhältnisses noch bestehender Urlaubsanspruch ist vom Arbeitgeber abzugelten.
Bei Fragen rund ums Thema Urlaub im Arbeitsrecht stehen Fachanwalt Helge Nitsche und Fachanwältin Daniela Doberstein zur Verfügung.
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