Arbeitsrecht Gelsenkirchen
Die Elternzeit beträgt maximal 3 Jahre und ist ein Rechtsanspruch auf unbezahlte (Teil-)Freistellung gegenüber dem Arbeitgeber. Dabei können zahlreiche zu klärende Fragen auftreten. Angefangen von der formell ordnungsgemäßen Beantragung der Elternzeit über eine etwaige Verlängerung der zunächst beantragten Dauer der Elternzeit, eine Reduzierung der Arbeitszeit während der Elternzeit und auch bei Wiederaufnahme der Tätigkeit nach Ablauf der Elternzeit. Damit es zu keinen „bösen Überraschungen“ kommt, sollten Arbeitnehmer sich frühzeitig an einen Anwalt bzw. Fachanwalt für Arbeitsrecht wenden.
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